Allgemeine Ausbildungsbedingungen
empfohlen vom Fachverband der Fahrschulen, Fassung vom 01.01.2010
1. Allgemeines
1.1 Alle in diesen Bedingungen gebrauchten Bezeichnungen gelten für Personen beiderlei Geschlechts.
1.2 Mit Anmeldung durch den/die Ausbildungswerber/in bzw. Leistungsbezieher (in der Folge geschlechtsneutral als „Kunde“ bezeichnet) erteilt diese/r einen Ausbildungsauftrag an die Fahrschule Rath, Inhaber Ing. Johannes Rath (in der Folge kurz als „Fahrschule“ bezeichnet) unter Festlegung der/des von der Fahrschule angebotenen Ausbildungspakete/s. Der Ausbildungsvertrag kommt nach Maßgabe der nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen durch Bestätigung der Anmeldung durch die Fahrschule zustande.
1.3 Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.
1.4 Handelt es sich bei dem Kunden um eine/n Verbraucher/in im Sinne des § 1 KSchG, so sind ihm diese Geschäftsbedingungen vor Abschluss des Vertrags nachweislich zur Kenntnis zu bringen und ist dies von ihm mittels Unterschrift bei der Anmeldung zu bestätigen.
1.5 Diese Geschäftsbedingungen werden einschließlich der von der Fahrschule angebotenen Ausbildungs- und Leistungspakete in den für die Anmeldung zur Ausbildung bestimmten Räumen der Fahrschule ersichtlich gemacht. Der Aushang des jeweils geltende Fahrschultarif erfolgt nach den Bestimmungen des § 112 Abs. 2 KFG mit dem in § 63c KDV vorgeschriebenen Inhalt (Paketpreise und die darin enthaltenen Leistungen).
2. Umfang und Inhalt des Ausbildungsvertrages
2.1 Der Umfang der Ausbildung richtet sich nach dem anlässlich der Anmeldung oder durch gesonderten Auftrag gebuchten Ausbildungs- oder Leistungspaket.
2.2 Die Ausbildungs- und Leistungspakete beinhalten
2.2.1 die Durchführung des theoretischen und praktischen Unterrichtes nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen wie insbesondere KFG 1967, KDV 1967, FSG 1997 und die entsprechenden für die jeweilige Führerscheinklasse geltenden Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung bzw. den Mopedausweis oder die Grund- und Weiterbildung nach GWB (C95 bzw. D95);
2.2.2 die Vorstellung zur und Betreuung bei der ersten behördlichen Fahrprüfung am Standort der Fahrschule, falls dies Bestandteil des gebuchten Ausbildungs- und Leistungspaketes ist;
2.2.3 die Vorstellung zu und Betreuung bei allfälligen Wiederholungsprüfungen nach Erteilung eines gesonderten Auftrages;
2.2.4 die Durchführung von Perfektionsfahrten für die Klasse B im Rahmen der Vorschriften über die Mehrphasenausbildung nach bestandener Fahrprüfung für die Klasse B falls dies Bestandteil des gebuchten Ausbildungs- und Leistungspaketes ist, ansonsten aufgrund eines gesonderten Auftrags.
2.3 die Durchführung von theoretischem und praktischem Unterricht vor allfälligen Wiederholungsprüfungen bedarf der Erteilung eines gesonderten Auftrages;
2.4 Der Unterricht erfolgt in Form von geschlossenen Gruppenkursen, soweit sich aus der Beschreibung des jeweiligen Ausbildungs- und Leistungspaketes nichts anderes ergibt.
2.5 Vereinbarte Kurstermine können von der Fahrschule bei technischen Mängeln des Fahrzeugs verschoben werden. Werden entfallene Termine oder Teilleistungen nachgeholt bzw. zu einem späteren Termin angeboten, stehen dem Kunden für den Fall, dass ein allfälliger Schaden durch die Fahrschule nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet wurde, keine über die Nachholung der Teilleistung hinausgehenden Ersatzansprüche zu.
3. Vertragsdauer
3.1 Sofern nicht Abweichendes vereinbart wurde beginnt die Ausbildung mit der ersten in Anspruch genommenen Leistung, die auf den Abschluss des Ausbildungsvertrages folgt.
3.2 Der Vertrag endet mit Bestehen der Fahrprüfung bzw. der Ausstellung des Mopedführerscheines. Ist jedoch vereinbart, dass die zweite Ausbildungsphase Gegenstand der Ausbildung sein soll, endet der Vertrag erst mit erfolgreicher Absolvierung der zweiten Ausbildungsphase.
Im Falle der Berufskraftfahrer-Grundqualifikationsprüfung (C 95 / D 95) endet der Vertrag mit absolvierter Prüfung. Im Falle einer Weiterbildungsmaßnahme im Sinne der Grundqualifikation und Weiterbildungsverordnung (GWB-VO) endet die Ausbildung mit Beendigung des/der jeweils vereinbarten Moduls/e.
3.3 Hat der Kunde innerhalb von 18 Monaten ab Ausbildungsbeginn die Fahrprüfung nicht erfolgreich bestanden, endet der Vertrag mit Ablauf dieser Frist. Abweichend davon wird bei der Ausbildung um eine vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B (L17) eine Frist von 24 Monaten festgelegt.
Hat der Kunde innerhalb von 18 Monaten ab Ausbildungsbeginn die Grundqualifikationsprüfung (C 95 / D 95) nicht erfolgreich bestanden, endet der Vertrag mit Ablauf dieser Frist.Im Falle einer Weiterbildungsmaßnahme im Sinne der Grundqualifikation und Weiterbildungsverordnung (GWB-VO) endet die Ausbildung wenn der Kunde zum gebuchten Modul nicht erscheint.
3.4 Beginnt der Kunde nicht innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Ausbildungsauftrages mit der Ausbildung, so endet der Vertrag mit Ablauf dieser Frist. Umfasst der Vertrag die gesetzlich vorgeschriebene zweite Ausbildungsphase, so gilt der Vertrag als beendet, wenn die gesetzlich vorgeschriebenen Fristen (einschließlich Nachfristen) für die Module der zweiten Ausbildungsphase nicht eingehalten wurden. Der Fahrschule gebührt in diesen Fällen der in Punkt 9.5 festgelegte Kostenersatz.
3.5 Der Vertrag endet auch dann vorzeitig, wenn die Behörde die für die Zulassung zur Fahrprüfung erforderlichen persönlichen Voraussetzungen des Kunden als nicht gegeben erachtet. Die bis zur nachweislichen Mitteilung durch den Kunden an die Fahrschule von der Fahrschule erbrachten Leistungen sind nach den Bestimmungen des Punktes 9.6 abzugelten.
4. Voraussetzungen zur Teilnahme am Unterricht
4.1 Mit der Anmeldung bestätigt der Kunde, dass er die Voraussetzungen für eine positive Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit und der gesundheitlichen Eignung für den Erwerb der angestrebten Lenkberechtigung und für das erfolgreiche Durchlaufen der allenfalls erforderlichen zweiten Ausbildungsphase erbringen muss, um eine gesetzeskonforme Ausbildung zu absolvieren.
4.2 Verfügt der Kunde zum Zeitpunkt der Anmeldung noch nicht über eine verbindliche behördliche Entscheidung bzw. über das Ergebnis der kraftfahrrechtlich vorgeschriebene ärztliche Untersuchung betreffend die Voraussetzungen zur Erlangung der angestrebten Lenkberechtigung, so treffen ihn die in Punkt 9.6 festgelegten Zahlungspflichten der sich daraus ergebenden vorzeitigen Endigung des Vertrags, wenn er die oben genannten persönlichen Voraussetzungen nicht erbringt. Dasselbe gilt, wenn der Kunde die körperlichen und geistigen Fähigkeiten sowie die gesundheitliche Eignung für das erfolgreiche Durchlaufen der allenfalls erforderlichen zweiten Ausbildungsphase nicht erbringt.
Besteht der begründete Verdacht, dass der Kunde unter Einfluss von Alkohol, Sucht mitteln oder diesen in ihrer Wirkung gleichkommenden, die Fahrtüchtigkeit und/oder die Verkehrszuverlässigkeit negativ beeinflussenden Mitteln steht, so wird er vom theoretischen und praktischen Unterricht bzw. im gegebenen Fall vom Besuch der Module der zweiten Ausbildungsphase ausgeschlossen.
5. Theoretischer Unterricht
5.1 Der vollständige Besuch eines den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden theoretischen Unterrichtes ist eine unabdingbare Voraussetzung für die Ausstellung der im § 10 Führerscheingesetz 1997 angeführten Bestätigung bzw. für die Ausstellung des Mopedführerscheines. Daher obliegt dem Kunden die vollständige Absolvierung des den theoretischen Teil der Ausbildung insgesamt abdeckenden Gruppenkurses.
5.2 Für den Fall, dass der Kunde verpflichtend zu besuchende Teile des Unterrichts, aus welchen Gründen auch immer versäumt, hat er diese innerhalb eines anderen Gruppenkurses, nötigenfalls auch an einem anderen Ort, nachzuholen. Die Fahrschule ist berechtigt, vom Kunden Entgelt nach dem Fahrschultarif zu verlangen, wenn der Grund des Versäumens nicht in ihrer Sphäre lag.
6. Praktischer Unterricht (Fahrausbildung)
6.1 Voraussetzung für den Beginn der praktischen Fahrausbildung im Rahmen einer Führerscheinausbildung ist die durch einen nach § 34 FSG bestellten Arzt festgestellte körperliche und geistige Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der angestrebten Führerscheinklasse. Die Einhaltung allenfalls von der Behörde erteilter Bedingungen oder Auflagen obliegt dem Kunden. Alle sich aus der Nichteinhaltung von der Behörde erteilter oder gesetzlich bestehender Bedingungen oder Auflagen durch den Kunden ergebenden Rechtsfolgen sind vom Kunden zu tragen.
6.2 Die Benutzung der Schulfahrzeuge und Schulungseinrichtungen ist dem Kunden nur im Beisein eines Beauftragten der Fahrschule gestattet. Den Anordnungen dieses Beauftragten ist Folge zu leisten.
6.3 Die Dauer einer Unterrichtseinheit (Fahrlektion) beträgt 50 Minuten. Der Preis der Fahrlektion richtet sich nach den bei Vertragsabschluss geltenden Tarifbestimmungen.
6.4 Bei der Fahrausbildung ist den Anordnungen des Fahrlehrers unbedingt Folge zu leisten. Ein Schadenersatzanspruch der Fahrschule bei Zuwiderhandeln durch den Kunden ergibt sich nach den Bestimmungen des Schadenersatzrechts.
6.5 Die Fahrlektion beginnt am Standort oder am Übungsplatz der Fahrschule (nur wenn dies ausdrücklich mit dem Büro vereinbart wurde) und endet dort.
6.6 Wird eine Fahrlektion über Wunsch des Kunden an einem anderen Ort begonnen und/oder beendet, ist die Wegzeit des Fahrlehrers zwischen diesen Orten und dem Standort der Fahrschule einzurechnen. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen über die Ausbildung nimmt der Kunde zur Kenntnis, dass in diesen Fällen die Netto–Ausbildungszeit insgesamt die jeweils für die angestrebte Ausbildung festgelegte Mindestausbildungszeit nicht unterschreiten darf.
6.7 Das Mitfahren Dritter im Schulfahrzeug während der Fahrlektionen ist nur mit Zustimmung der Fahrschulleitung gestattet. Gleiches gilt für die Mitnahme von Tieren. Die Fahrschule ist berechtigt die Zustimmung zu verweigern, wenn dadurch das Ziel der Fahrausbildung oder allgemein die die physische oder psychische Leistungsfähigkeit oder die Aufnahmefähigkeit des Kunden beeinträchtigt würde.
6.8 Absagen von Fahrlektionen oder Wiederholungskursen durch den Kunden sind bis zu 2 Werktage (Montag bis Freitag) vor dem Termin der Fahrlektion persönlich, schriftlich (einlangend), per Telefax, oder per E-Mail an die Fahrschule, Letzteres mit Lesebestätigung durch die Fahrschule ohne weitere Kosten möglich. Bei verspäteten Absagen treten die in Punkt 9.8 angeführten Kostenfolgen ein.
7. Zweite Ausbildungsphase/Ergänzungsausbildung
7.1 Für die zweite Ausbildungsphase oder eine Ergänzungsausbildung sind die Bestimmungen über Voraussetzungen zur Teilnahme am Unterricht sowie den theoretischen und praktischen Unterricht (Punkte 4 bis 6) sinngemäß anzuwenden.
7.2 Absolviert der Kunde die zweite Ausbildungsphase oder eine Ergänzungsausbildung, wird davon ausgegangen, dass er die für die bereits erteilte Lenkberechtigung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt. Bei begründeten Zweifeln darüber kann der Abschluss und/oder Erfüllung des Ausbildungsvertrags von einer mit einem Fahrlehrer zu absolvierenden Probefahrt abhängig gemacht werden.
7.3 Fehlen die Voraussetzungen für die zweite Ausbildungsphase, so sind diese vom Kunden nachzuholen.
7.4 Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass die kraftfahrrechtlich vorgeschriebenen Fristen innerhalb der die zweite Ausbildungsphase stattzufinden hat, eingehalten werden. Zu diesem Zweck hat der Kunde rechtzeitig vor Ablauf der Fristen konkrete Termine für die Durchführung der kraftfahrrechtlich vorgeschriebenen Ausbildungsmodule (Perfektionsfahrt, Fahrsicherheitstraining etc.) zu vereinbaren.
7.5 Die Fahrschule trifft keine wie immer geartete Nachforschungspflicht oder Haftung für die Einhaltung der Fristen der vorgeschriebenen Module der zweiten Ausbildungsphase durch den Kunden. Die Fahrschule trifft keine wie immer geartete Nachforschungspflicht oder Haftung für die Einhaltung der Fristen der vorgeschriebenen Weiterbildung der Berufskraftfahrer-Grundqualifikation (C95 / D95) durch den Kunden. Der Kunde ist für die Einhaltung der Fristen selbst verantwortlich.
7.6 Die Fahrschule verpflichtet sich nach Absolvierung der kraftfahrrechtlich vorgeschriebenen Stufen der zweiten Ausbildungsphase durch den Kunden die diesen Umstand im Zentralen Führerscheinregister einzutragen. Dem Kunden ist eine Bestätigung über das jeweils absolvierte Modul auszustellen.
8. Fahrprüfung
8.1 Nach Absolvierung des praktischen und theoretischen Unterrichts im Umfang des gebuchten Ausbildungspakets hat die Fahrschule im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde in angemessenem Zeitraum dem Kunden einen Prüfungstermin anzubieten.
8.2 Die Anmeldung zur behördlichen Fahrprüfung erfolgt durch die Fahrschule, wenn durch geeignete Feststellung das Erreichen des Ausbildungszieles in der Theorie und Praxis voraussichtlich gewährleistet erscheint.
8.3 Die Einteilung der Plätze bei Prüfungsterminen erfolgt durch die Fahrschule. Diese kann sich durch eine simulierte Fahrprüfung (Vorprüfung) in Theorie und / oder Praxis vor der Vergabe des Platzes vom Vorhandensein der erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse überzeugen.
8.4 Wird festgestellt, dass der Kunde die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten noch nicht erlangt hat, ist die Ausbildung zur Erlangung des Ausbildungszieles fortzusetzen.
8.5 Hält der Kunde nach Mitteilung des Prüfungstermins an ihn nicht sämtliche Terminvereinbarungen einschließlich allfälliger Vorprüfungstermine ein, so kann die Fahrschule die dem Kunden gemachte Prüfungsterminzusage zurücknehmen.
8.6 Absagen von behördlichen Prüfungsterminen sind bis zu 7 Werktage vor dem Termin schriftlich (einlangend), persönlich, per Telefax oder per E-Mail (mit Lesebestätigung) an die Fahrschule ohne weitere Kosten möglich. Später erfolgende Absagen oder das Nichterscheinen zum Prüfungstermin, aus welchen in seiner Interessenssphäre auch immer liegenden Gründen (z.B. Erkrankung, Unfall) des Kunden, berechtigen die Fahrschule zur Verrechnung des laut Tarif vorgesehenen Leistungsentgelts. Behördenabgaben sind hier unabhängig zu sehen.
8.7 Zur behördlichen Fahrprüfung hat der Kunde einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis mitzubringen.
8.8 Vertragsgegenstand ist die Vorbereitung zur Fahrprüfung, nicht die erfolgreiche Ablegung der Fahrprüfung selbst. Auf den bloßen Umstand des Nichtbestehens der Fahrprüfung können daher keine Ansprüche gegründet werden. In diesem Fall kann entweder die Ausbildung entsprechend den bei der Prüfung festgestellten Defiziten in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Punkte 4 bis 6 zu wiederholt oder das Vertragsverhältnis beendet werden.
8.9 Die Anmeldung zur Berufskraftfahrer-Grundqualifikationsprüfung (C95 / D95) obliegt dem Kunden.
8.10 Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für die Abwicklung der Prüfung eine gültige Handynummer der Fahrschule bekannt zu geben ist. Außerdem sind die Prüfungsgebühren nicht im Ausbildungspaket enthalten.
9. Ausbildungskosten; Verrechnung; Zahlungsverzug; Kosten versäumter Termine
9.1 Die Ausbildungskosten bestimmen sich nach den für die Ausbildungs- und Leistungs-pakete bei Vertragsabschluss gültigen Tarif laut Aushang. Sämtliche behördliche Abgaben und Gebühren, die Kosten für die ärztliche Untersuchung, ärztliche Fachgutachten und/oder psychologische Gutachten sowie der Erste-Hilfe-Kurs sind nicht Gegenstand des Ausbildungsauftrags und vom Kunden gesondert zu bezahlen. Alle Preise beinhalten, wenn nicht anders angegeben, die gesetzliche Umsatzsteuer von 20%.
9.2 Bei Beginn der Ausbildung bzw. bei Beginn einer zweiten Ausbildungsphase hat der Kunde eine Anzahlung zu leisten. Ist diese Anzahlung durch Teilleistungen der Fahrschule aufgebraucht, hat der Kunde auf Aufforderung der Fahrschule weitere Anzahlungen in der Höhe der voraussichtlich auflaufenden Ausbildungskosten bzw. der Kosten der zweiten Ausbildungsphase zu bezahlen.
9.3 Vor Antritt zur Fahrprüfung erfolgt über die bis zu diesem Termin angelaufenen Ausbildungskosten eine Zwischenabrechnung durch die Fahrschule. Ergibt sich bei dieser Zwischenabrechnung ein Saldo zugunsten der Fahrschule, so ist der aushaftende Betrag vor Antritt zur behördlichen Fahrprüfung vom Kunden zu entrichten. Ein Saldo zu Gunsten des Kunden wird von der Fahrschule nach bestandener Fahrprüfung zurückerstattet.
9.4 Ist die zweite Ausbildungsphase nicht Bestandteil des Ausbildungsauftrages, so sind die obigen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, wobei die Fahrschule anstatt einer Zwischenabrechnung eine Endabrechnung zu legen hat.
9.5 Im Fall des Vertragsendes gemäß Punkt 3.4 wird ein Kostenersatz in der Höhe von 5% der Summe von Anmeldegebühren, Versicherung und jeweils gebuchtem Ausbildungspaket verrechnet.
9.6 Im Fall des Vertragsendes gemäß Punkt 3.5 (Nichterfüllung der persönlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Fahrprüfung) hat der Kunde die bis zu seiner Mitteilung an die Fahrschule die von ihm bis dahin in Anspruch zu nehmenden bzw. genommenen Leistungen zu bezahlen.
9.7 Bei Zahlungsverzug hat der Kunde ab Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 5 % p.a. über dem gesetzlichen Basiszinssatz zuzüglich allfälliger Umsatzsteuer zu bezahlen. Die Fahrschule ist bei Zahlungsverzug berechtigt, ihre Leistungen gegenüber dem Kunden bis zur vollständigen Bezahlung des Außenstandes auszusetzen.
9.8 Soweit in diesen Geschäftsbedingungen für den konkreten Fall nicht Anderes bestimmt ist, ist die Fahrschule berechtigt, bei nicht erfolgter Inanspruchnahme vereinbarter Leistungen/Teilleistungen, welche durch den Kunden aus welchen, in seiner Interessenssphäre liegenden Gründen auch immer (z.B. Krankheit, Unfall) versäumt wurden, den im Tarif jeweils für diese Leistung/Teilleistung vorgesehenen Preis zu verrechnen.
10. Erfassung der Kundendaten; Datenschutz
10.1 Mit der Anmeldung erteilt der Kunde die datenschutzrechtliche Zustimmung zur elektronischen Verarbeitung der Angaben zu seiner Person durch Fahrschule nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.
10.2 Den Kunden betreffende personenbezogene Daten dienen ausschließlich dem Betriebszweck der Fahrschule und werden vertraulich behandelt. Sie werden nur in dem für die zur Administration während der Ausbildung und die Erfüllung des Ausbildungsvertrags erforderlichen Vorgänge unbedingt erforderlichen Umfang verarbeitet und solange gespeichert, wie dies für die Erfüllung dieser Aufgaben der erforderlich ist.
10.3 Eine Übermittlung der Kundendaten im jeweils erforderlichen Umfang erfolgt im Rahmen des Ausbildungsvertrags und der gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich an die jeweils zuständigen Behörden. Ansonsten wird eine Weitergabe der Kundendaten an Dritte sowie die Erstellung Personen-bezogener Auswertungen ausdrücklich ausgeschlossen.
10.4 Der Kunde verpflichtet sich, während der Dauer des Vertrags jede Änderung seiner in der Anmeldung angegebenen Daten, wie z.B. Name, Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse unverzüglich mitzuteilen.
11. Haftung
11.1 Die Fahrschule ist ausschließlich zur Vermittlung der für die theoretische und praktische Kenntnisse und Fertigkeiten entsprechend den hiefür geltenden gesetzlichen Bestimmungen des KFG, des FSG oder der Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung (GWB) und im Umfang des abgeschlossenen Ausbildungsvertrags verpflichtet. Sie übernimmt aber keine Haftung für einen nicht eingetretenen Prüfungserfolg.
11.2 Weiters übernimmt die Fahrschule keine Haftung für Schäden an oder den Verlust von persönlichen Gegenständen der Kunden während der Teilnahme an der theoretischen oder praktischen Ausbildung, sofern der Fahrschule bzw. ihren Beauftragten nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Im Übrigen ist jede Haftung der Fahrschule ausgeschlossen, soweit es sich nicht um Personenschäden oder um vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldete Schäden handelt.
12. Rechtsform; Gerichtsstand
12.1 Inhaber der Fahrschule ist Ing. Johannes Rath Rechtsform Einzelunternehemen, eingetragen im Firmenbuch des LG Melk (HG Wien) unter der Firmenbuchnummer FN 327030 z.
12.2 Für Streitigkeiten aus dem Ausbildungsvertrag wird die ausschließliche Zuständigkeit des für den Standort der Fahrschule zuständigen des Gerichtes vereinbart. Ist der Kunde ein Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes und hat der Kunde im Inland seinen Hauptwohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder ist er im Inland beschäftigt, so gilt diese Gerichtsstandvereinbarung nur dann, wenn der Sitz der Fahrschule im Sprengel des Hauptwohnsitzes, des gewöhnlichen Aufenthaltes oder des Ortes der Beschäftigung des Kunden liegt.
WICHTIGER HINWEIS: Zur praktischen Fahrprüfung können gemäß § 10 Abs. 2 FSG nur Kandidaten zugelassen werden, welche die erforderliche Fahrschul-Ausbildung vor nicht länger als 18 Monaten abgeschlossen sowie den Nachweis über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bzw. Erster Hilfe (Erste-Hilfe-Kurs) erbracht haben.
Führerschein
Klasse A
Klasse B
Klasse C
Klasse D
Klasse E
Klasse F
Moped
Microcar
Quad
PKW-Anhänger
L17
A125
Mehrphasen-Ausbildung
C95-Berufskraftfahrer